Umsätze einer Fahrschule können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSysRL steuerfrei sein. Dies hat das FG Baden-Württemberg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden ().
Hintergrund: Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSysRL befreit „den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht” von der Umsatzsteuer.
Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine GmbH. Der Alleingesellschafter der GmbH ist einziger Geschäftsführer und Fahrlehrer der Antragstellerin. Die Ausbildung umfasst die Fahrerlaubnisklassen A (Krafträder) und B (PKW). Der Unterricht wird überwiegend in der Fahrerlaubnisklasse B erteilt. Seit dem berechnet die Antragstellerin keine Umsatzsteuer mehr. Das FA dagegen behandelte die Fahrschulumsätze als steuerpflichtig.
(Quelle: NWB Datenbank Online-Nachricht – Montag,