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Firmen-Kfz Behandlung bei Nutzung eines Wechselkennzeichens

Firmen-Kfz Behandlung bei Nutzung eines Wechselkennzeichens
Firmen-Kfz Behandlung bei Nutzung eines Wechselkennzeichens
Sandro Hanisch
Steuerberater Sandro Hanisch
Sandro Hanisch ist erfahrener Steuerberater mit Fachwissen in Controlling, Finanzwirtschaft und ambulantem Gesundheitswesen (DStV e.V. und IHK). Als staatlich geprüfter Betriebswirt mit Fokus auf Steuern verfügt er über ein umfassendes Verständnis komplexer steuerlicher Angelegenheiten. Zudem ist er als Fachautor für den Deubner Verlag tätig und agiert als steuerlicher Gutachter.

Kleine Anekdote zur täglichen Berufspraxis…

Befragt man drei Leute zu einem Steuerthema, erhält man drei unterschiedliche Auskünfte. Die Frage ist nur, welche Auskunft man am liebsten umsetzen möchte. Anfang November konnte im Rahmen eines Seminars ein Richter des BFH zu allgemeinen Themen befragt werden. Diese Möglichkeit bietet sich Steuerberatern nicht so oft im Berufsleben, also haben sich die anwesenden Steuerberater auf weltwirtschaftliche Themen mit grundsätzlicher Bedeutung eingeschossen, da es einem Telefonanruf beim Lieben-Herrgott gleichzustellen ist. Leicht „selbst-motiviert“ kam alles zur privaten Kfz-Nutzung eines Firmenwagens…

Man konnte schnell in der Fragerunde vermuten, wer welches Auto fährt und wie oft. Aber interessant war es trotzdem. Also fragte ein Kollege den BFH Richter: „Gilt die 1% Regelung auch bei Saisonkennzeichen?“ Der Richter bejahte die Frage kurz und knapp. Ein junger aufstrebender Steuerberater war damit aber nicht zufrieden zu stellen und fragte den Richter: „Wie sieht es bei Wechselkennzeichen aus?“. Der Richter sichtlich genervt von den eigenmotivierten Fragen: „Wenn Sie keine 1% Regelung nutzen wollen, machen Sie doch einfach ein Fahrtenbuch.“

So so… das sah der Bundestag vier Tage später schon ganz anders. Die gleiche Frage wurde dem Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister am 10.11.14 gestellt. Dr. Meister erläuterte zu Beginn erst einmal den Grundsatz, dass für jedes Fahrzeug das privat genutzt werden kann die 1% Regelung anzuwenden ist. Ausnahme vom Grundsatz lt. Dr. Meister:

  1. Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit durch Personen der Privatsphäre des Arbeitnehmers (auch Gesellschafter-Geschäftsführer)
  2. Nutzung eines Wechselkennzeichens

Jetzt darf sich jeder selbst überlegen, welcher Rechtsauffassung man sich anschließen möchte.