Archiv des Autors: Sandro Hanisch

Grundsteuer – richtig/falsch oder lieber offen halten?

Die alte Wertermittlung zur Grundsteuer wurde als verfassungswidrig erklärt, somit wurde eine neue Wertermittlung auf den 01.01.2022 beschlossen.

Daraufhin sollten alle Grundstückseigentümer angeschrieben werden und mit entsprechenden Informationen versorgt werden, um die neue Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert erstellen zu können. Hier war bereits zu erkennen, das manche Betroffene angeschrieben wurden, andere nicht. Die Finanzämter mussten den Massenandrang bewerkstelligen und die Betroffenen mit Informationen und Formularen versorgen.

Manche Betroffene haben selbst per Elster Daten übermittelt, andere haben der angeblichen Einfachheit nicht getraut und direkt Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, oder Hausverwaltungen beauftragt, die mit unterschiedlicher Motivation ebenfalls den Massenandrang bewerkstelligen mussten.

Nach etlichen Feststellungserklärungen habe ich die Erfahrung gemacht, das vielleicht 10% der Fälle, die meist nicht vom Bundesmodell betroffen sind, tatsächlich einfach von der Hand gehen. Bei 90% liegen viele steuerliche Vorteile im individuellen Sachverhalt.

Falls Ihnen die Erklärung erstaunlich einfach von der Hand ging, oder Sie lediglich eine Checkliste abgearbeitet haben, sollten Sie sich fragen, ob folgende Sachverhalte für Sie richtig beurteilt wurden:

  1. Nach welcher Norm wurde die Wohnfläche ermittelt? DIN277 oder WoFlV?
  2. Sind Treppenbereiche, Kellerräume, Waschküchen, Trockenräume irrtümlich in der Wohnfläche erfasst worden?
  3. Ist Ihr Grundstück tiefer als 35m?
  4. Ist Ihr Grundstück größer als 500qm?
  5. Wurden Befreiungen oder Vergünstigungen erfasst z.B. nach Wohnraumförderungsgesetz, oder Baudenkmäler?
  6. Tatsächlich Kernsanierung, oder nur Renovierung? Kernsanierung lösen höhere Grundsteuerwerte aus, stellen auf Nachfrage oft aber nur Renovierungen dar.
  7. Haben Sie ein Grundstück in einer Stichstraße und die Straße wird Ihnen nur anteilig zugerechnet, obwohl die Informationsschreiben der Finanzverwaltung Ihnen die vollen Quadratmeter ausweisen?
  8. Zu welchem Zeitpunkt haben Sie den Sachverhalt beurteilt? Zum 01.01.2022 oder später? Das kann insbesondere für Hochwasser-Geschädigte gravierende Unterschiede machen.

Sofern Sie keinen Neubau besitzen, ist der neue Grundsteuermessbetrag in der Regel niedriger, als der bisherige Grundsteuermessbetrag, da alte Objekte nach alten Normen zu hohe Quadratmeter ausweisen und nunmehr Alterswertminderungen zu berücksichtigen sind.

Die Fachpresse hält diese neue Wertermittlung erneut für verfassungswidrig, da die Grundsteuer als Substanzsteuer aktuell nicht immer zu einem schlüssigen Ergebnis führt und es z.B. keine Möglichkeit gibt, über ein Gutachten einen tatsächlich niedrigeren Substanzwert nachzuweisen, wie es beispielsweise bei der Erbschaftsteuer möglich ist.

Falls Sie Hilfe bei der Sachverhaltswürdigung oder dem Einspruchsverfahren benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Stolberg Zweifall

Hochwasser – Hilfsmaßnahmen

Liebe Mandanten und Betroffene,

es ist unfassbar was diese Wassermassen an Schaden angerichtet haben.

Allerdings ist die Hilfsbereitschaft ebenfalls unfassbar groß. Als wir selbst in Zweifall als Helfer vor Ort waren, haben wir freiwillige Helfer aus Hamburg, Siegen und anderen weit entfernten Städten kennen gelernt, die teilweise mit schwerem Gerät angereist waren, um den Betroffenen zu Helfen. Es wurde Hand in Hand gearbeitet, die Helfer wurden verpflegt und mit freiwilligen Shuttle-Fahrern in die betroffenen Gebiete hinein und heraus gefahren.

Nun hat auch die Finanzverwaltung schnell reagiert und sofort einen “Katastrophenerlass” in Kraft gesetzt:

Hier zum Katastrophenerlass

In dem Katastrophenerlass ist z.B. geregelt, das die Wiederanschaffung von Hausrat in der nächsten Steuererklärung der Hochwasser Betroffenen als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist. Ebenso die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum. Die Betroffenen sollten also daran denken, entsprechende Belege/Quittungen/Rechnungen nebst Zahlungsnachweisen aufzubewahren.

Der Verlust von Buchführungsunterlagen im Hochwasser darf gem. Katastrophenerlass keine steuerlichen nachteiligen Folgerungen bringen. Das war früher anders, als z.B. Rhein Hochwasserfälle aufgetreten sind und in anschließenden Betriebsprüfungen keine Belege mehr vorgelegt werden konnten. Darum ist dieser Punkt durchaus sehr relevant für die aktuell Betroffenen Unternehmer.

Arbeitgeber können bis zu 600€ steuerfreie Unterstützungen an betroffene Arbeitnehmer zahlen.

Unternehmer erhalten zahlreiche Möglichkeiten der Sonderabschreibung.

Weitere Informationen könnt Ihr dem Katastrophenerlass entnehmen oder gerne bei uns erfragen.

Die Banken haben ebenfalls entsprechende Kreditangebote vorbereitet:

für Unternehmen: NRW.BANK.Universalkredit bis 31.12.21

für Privatpersonen: NRW.BANK.Gebäudesanierung bis 31.12.21

Sparkasse Aachen Schnellhilfe Überschwemmungsschäden

Den Betroffenen kann durch Spenden oder Sachspenden schnell und unkompliziert geholfen werden. Hier funktionieren die Social-Media Kanäle (Facebook) aktuell sehr schnell. Auch vor Ort könnt Ihr als Helfer etwas bewegen.

#edit 21.07.2021

Betroffene die direkt Geldspenden z.B. von Freunden/Bekannten etc beziehen, sollten dafür aktuell ein separates eigenes Spendenkonto eröffnen, um später vereinfacht darlegen zu können, das der Schenkungssteuer-Freibetrag von 20.000€ pro Person unterschritten wurde. Nach heutigem Telefonat mit der Finanzverwaltung scheint hierzu eine Vereinfachung in Planung zu sein und wird dann voraussichtlich im Katastrophenerlass aufgenommen.

Folgende Versicherungen können in Frage kommen, die Betroffene prüfen sollten:

Privat (mit Immobilienbesitz)

Gebäudeversicherung mit Elementarschadendeckung
Hausratversicherung mit Elementarschadendeckung
Kfz-Versicherung mit Teilkasko

Privat (ohne Immobilienbesitz)

Hausratversicherung mit Elementarschadendeckung
Kfz-Versicherung mit Teilkasko

Gewerblich (mit Immobilienbesitz)

Gebäudeversicherung mit Elementarschadendeckung
Inhaltsversicherung mit Elementarschadendeckung und Betriebsunterbrechung
Transportversicherung
Kfz-Versicherung mit Teilkasko

Gewerblich (ohne Immobilienbesitz)

Inhaltsversicherung mit Elementarschadendeckung und Betriebsunterbrechung
Kfz-Versicherung mit Teilkasko
Transportversicherung

Bei Kfz-Gewerbe zusätzlich:

Handel-Handwerk inkl. Betriebsrisiko Teilkasko (zugelassene und nicht zugelassene Fahrzeuge in Obhut)

Bei Arztpraxen zusätzlich:

Elektronikversicherung Inkl. Ertragsausfall

Bei Handwerkern/Bauhandwerkern zusätzlich:

Montageversicherung
Autoinhaltsversicherung (Werkzeug und Material im Firmenwagen)

Bei Speditionen/Frachtführern zusätzlich:

Verkehrshaftungsversicherung

Bauherren:

Bauleistungsversicherung

Sandro Hanisch
Steuerberater

Coronakrise – Zwischenstand

Liebe Mandanten,

wir haben unsere telefonische Erreichbarkeit wieder etwas gelockert und sind zwischen 10 – 12h und 17 – 18h erreichbar.

Unser Eindruck vom Zwischenstand ist erstaunlich gut. Es wurden zahlreiche Corona-Soforthilfe Anträge, Arbeitslosengeld 2 Anträge, Kurzarbeitergeld Anträge, Erstattungen nach Infektionsschutzgesetz auf den Weg gebracht und Mandanten mit diversen Rückfragen dazu betreut, um nur mal einen Auszug zu nennen.

Zudem wurden noch die steuerlichen Maßnahmen wie Vorauszahlungs-Anpassungs-Anträge, Steuerstundungs-Anträge, und berichtigte Sondervorauszahlungen abgearbeitet.

Wir konnten durch unsere gut aufgestellten Sofortmaßnahmen sogar Neumandate gewinnen, was uns besonders freut.

Negatives gibt es natürlich auch zu berichten…

Schwierig haben sich die unterschiedlichen Regelungen und Maßnahmen von Bundesland zu Bundesland gestaltet.

Die geringen Informationen zur NRW-Soforthilfe, waren neben dem überlastetem Server, auslösend für Komplikationen bei Beantragung und Auszahlung. Leider wurden, seit nunmehr fast 4 Wochen, Zahlungen trotz Bewilligungsbescheid an vereinzelte Mandanten noch nicht geleistet. Diese Mandanten stehen unter enormen finanziellen Druck. Nach Rücksprache mit dem LKA wurden diverse Anfangsverdachtsfälle durch diese Komplikationen ausgelöst, die zwar entkräftet werden konnten, aber trotzdem zu Zahlungsstockungen geführt haben.

In diesem Zusammenhang möchte ich mich bei meinem Team bedanken, das ohne Krankenstand einen tollen Einsatz geleistet hat, um unseren Mandanten in diesen schwierigen Zeiten zu helfen.

Ebenfalls bedanken möchte ich mich bei den Mitarbeitern der Finanzverwaltung, dem Jobcenter, der Bezirksregierung, Bankmitarbeitern und dem LKA für die schnelle und unbürokratische Abwicklung der gemeinsamen Themen.

Sandro Hanisch
Steuerberater

Bild: Björn Fey

Coronakrise – Sofortmaßnahmen

Liebe Mandanten,

um die Sofortmaßnahmen zur Coronakrise zeitnah neben unseren Standardaufgaben auf den Weg bringen zu können, müssen wir unsere Arbeit besonders fokusieren und sind vorerst telefonisch nicht erreichbar.

Sie können uns gerne per E-Mail unter info@sandro-hanisch.com oder per Fax 02405 4067268 kontaktieren. Nennen Sie bitte im Betreff den Grund Ihres Anliegens, z.B. “Corona”, “laufende Buchhaltung”, “Lohn”, oder “Steuererklärung/Jahresabschluss”, sowie eine Telefonnummer mit möglichst großem Zeitfenster in dem Sie erreichbar sind.

Ihre Anfragen werden von uns stetig und nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

Zu dem Thema Coronakrise haben wir bereits über 14 Maßnahmen für Sie vorbereitet, die auch schnell auf den Weg zu bringen sind.

Wir bitten alle Mandanten ohne Liquiditätsprobleme um Verständnis, falls es aktuell bei uns “mal etwas länger dauert”, aber bitte bedenken Sie, dass es gerade jetzt bei vielen anderen Mandanten um die Existenz geht.

Sandro Hanisch
Steuerberater

Bild: Björn Fey

Die trockene Brötchenfrage wurde beantwortet!

Die Richter des FG Münster beschäftigte erneut eine Grundsatzfrage, die sich jeder Steuerpflichtige morgens stellt:

Ist ein trockenes Brötchen und ein Kaffee ein Frühstück, oder eine Aufmerksamkeit?

Der Unterschied liegt darin, ob das Frühstück als Sachbezug besteuert werden muss, oder ob die Aufmerksamkeit (bis 60€ im Monat) unbesteuert bleiben kann.

Allerdings betrifft es auch nur die Steuerpflichtigen, die ihr Frühstück vom Arbeitgeber spendiert bekommen.

Auch wenn die Entscheidung eher pro Steuerpflichtiger zu werten ist, kann man die Argumentation zu Lebenssachverhalten der Richter nur schwer nachvollziehen. Die Entscheidung am Brötchen-Belag oder Aufstrich festzumachen, zeigt möglicherweise einen ebenso trockenen Humor.

http://www.rp-online.de/leben/ratgeber/urteile/gerichtsurteil-trockenes-broetchen-und-kaffee-sind-kein-fruehstueck-aid-1.7119402

Umsatzsteuerbefreiung einer Fahrschule

Umsätze einer Fahrschule können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSysRL steuerfrei sein. Dies hat das FG Baden-Württemberg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden ().

Hintergrund: Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSysRL befreit „den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht” von der Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine GmbH. Der Alleingesellschafter der GmbH ist einziger Geschäftsführer und Fahrlehrer der Antragstellerin. Die Ausbildung umfasst die Fahrerlaubnisklassen A (Krafträder) und B (PKW). Der Unterricht wird überwiegend in der Fahrerlaubnisklasse B erteilt. Seit dem berechnet die Antragstellerin keine Umsatzsteuer mehr. Das FA dagegen behandelte die Fahrschulumsätze als steuerpflichtig.

(Quelle: NWB Datenbank Online-Nachricht – Montag,

Flüchtlingshilfe – Vereinfachung für Spender und Vereine

Vereinfachte Flüchtlingshilfe für Spender und Vereine geht in die Verlängerung!

Spender können den Belegnachweis durch Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug erbringen.

Vereine dürfen unabhängig vom Satzungszweck Spenden für Flüchtlinge sammeln und auch ihre unverbrauchten Mittel zu Unterstützung von Flüchtlingen verwenden.

Weitere Informationen hierzu unter:

http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/637946/

 

Ferrari bringt vor dem Finanzgericht zumindest einen roten Kopf!

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Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg wurde am 05.10.2016 der nächste Ferrari Fall abgeschmettert, indem der vollumfängliche Vorsteuerabzug versagt wurde. Sicherlich nicht nur, weil der Richter eine geheime Vorliebe für Porsche hatte.

Bei Sportwagen herrscht somit immer mehr Beratungsbedarf, sofern diese auch als Firmenwagen genutzt werden sollen.

https://www.trialog-unternehmerblog.de/2016/10/28/italienischer-sportwagen-gegen-deutschen-fiskus/